Standards für den Schutz von Minderjährigen

Geltend im Hotel Copernicus Toruń in Toruń

I. L&P spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bydgoszcz - als Eigentümerin des Hotels Copernicus Toruń in Toruń (im Folgenden: „CTH“) - legt für sich selbst ein Verhaltensmuster fest, welches durch diese Standards zum Schutz von Minderjährigen (im Folgenden: „STANDARDS“) bezeichnet wird, um die Schädigung eines Kindes während eines Aufenthalts im CTH zu verhindern.

Das CTH will den Kinderschutz insbesondere durch die folgenden Maßnahmen gestalten:

  1. Sensibilisierung des Hotelpersonals für mögliche Vorfälle, bei denen ein Kind geschädigt werden könnte, insbesondere für Umstände, die darauf hindeuten, dass ein im CTH untergebrachtes Kind geschädigt werden könnte,
  2. Verhaltensmuster anzunehmen, die das Kind und seine Beziehung zu dem Erwachsenen, mit dem es im CTH angekommen ist, wirksam identifizieren.
  3. Dass die gesetzliche und soziale Verpflichtung ernst genommen wird, die zuständigen Behörden zu benachrichtigen, wenn der Verdacht auf eine Straftat gegen Kinder besteht.

II. Nach welchen Grundsätzen sorgt das CTH für sichere Beziehungen zwischen Personal und Minderjährigen? Was sind Beispiele für verbotenes Verhalten gegenüber Minderjährigen?

  1. Das Personal des CTH, das in direktem Kontakt mit den im CTH untergebrachten Kindern steht, ist verpflichtet, die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, was unter anderem bedeutet, dass aus der Beschäftigungsgeschichte eines solchen Mitarbeiters des CTH hervorgehen muss, dass diese Person in der Vergangenheit keinem Kind Schaden zugefügt hat.
  2. Jedes Mitglied des CTH-Personals, das für Arbeiten im Zusammenhang mit Bildung, Freizeit und Kinderbetreuung eingestellt wird, einschließlich der Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines zivilrechtlichen Vertrags, eines Lehrlings, eines Praktikanten oder eines Freiwilligen beschäftigt sind, wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Alter dieser Person mit dem Sexualstraftäterregister (https://rps.ms.gov.pl/) abgeglichen. Die Personalabteilung prüft jedes Mal, ob ein Bewerber für das CTH-Personal die oben genannten Kriterien erfüllt, einschließlich seiner persönlichen Daten im Register, bevor der Vertrag unterzeichnet wird. Ein Ausdruck davon wird in die Personalakte aufgenommen. Eine erneute Überprüfung findet jedes Jahr statt. In Anhang 1 sind die personenbezogenen Daten aufgeführt, die zur Überprüfung einer Person in dem oben genannten Register erforderlich sind.
  3. Jeder Mitarbeiter, der an der CTH für die Arbeit mit Kindern eingestellt wird, muss eine Erklärung abgeben, dass er nicht vorbestraft ist und kein Verfahren gegen Kinder anhängig ist. In Anhang 2 ist der Inhalt dieser Erklärung aufgeführt.
  4. Nimmt das CTH die Dienste externer Parteien in Anspruch, muss eine Verpflichtung des externen Auftragnehmers zur Einholung von Genehmigungen in Bezug auf das Personal dieses Auftragnehmers in dem betreffenden Vertrag festgelegt werden, damit das CTH das Personal dieses Auftragnehmers wirksam auf Kindersicherheit überprüfen kann. Die Vertragsbestimmung, die eine solche Verpflichtung enthält, muss die Möglichkeit vorsehen, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu kontrollieren, z. B. durch den Vorbehalt der Zahlung einer Vertragsstrafe oder der fristlosen Kündigung des Vertrags. Jeder Mitarbeiter eines solchen externen Auftragnehmers, der mit Kindern arbeitet, muss einen Ausdruck aus dem „Register für Sexualstraftäter“ vorlegen.

III. Welche Regeln gelten für die Identifizierung eines Kindes, das im CTH übernachtet, und für die Beziehung zwischen diesem Kind und dem Erwachsenen, bei dem es übernachtet?

  1. Wenn aus der Buchung hervorgeht, dass ein Kind im CTH ankommen wird, überprüft der Rezeptionist alle Personen, die mit dem Kind im Zimmer übernachten sollen, indem er individuelle Check-in-Bögen ausfüllt. Die Person, die behauptet, der Vormund des Kindes zu sein, muss die Daten des Kindes und den Verwandtschaftsgrad auf der Anmeldekarte eintragen.
  2. Wenn aus der Reservierung hervorgeht, dass der Vormund des Kindes nicht der gesetzliche Vormund ist, checkt der Empfangsmitarbeiter diese Personen nicht ein, es sei denn, er hat eine angemessene Erklärung über den Grad der Verwandtschaft erhalten oder die Erlaubnis des gesetzlichen Vormunds für den Aufenthalt des Kindes erhalten. In einem solchen Fall informiert der Empfangsmitarbeiter seinen unmittelbaren Vorgesetzten. Darüber hinaus behält sich das CTH das Recht vor, das Verwandtschaftsverhältnis der Person, die mit dem Minderjährigen einchecken möchte, unter anderem durch Vorlage eines Ausweises zu überprüfen, um die oben erwähnte Erklärung zu dokumentieren. Zur Information wird darauf hingewiesen, dass Großeltern - sofern die Eltern des Kindes das elterliche Recht haben - keine gesetzlichen Vormünder (im Sinne des Familien- und Vormundschaftsgesetzes) sind und diese Großeltern die ordnungsgemäße Zustimmung der Eltern haben müssen, es sei denn, die Feststellung der Verwandtschaft und das Verhalten des Kindes lassen keine Zweifel aufkommen.
  3. Die in diesem Abschnitt beschriebene Überprüfung schließt nicht aus, dass der Aufenthalt eines Vormunds mit dem Kind im CTH genehmigt wird, wobei etwaige Zweifel zugunsten der Sicherheit des Minderjährigen ausgeräumt werden müssen.

IV. Welche Regeln gelten für den Fall, dass der Verdacht aufkommt, dass das Wohlergehen eines Kindes am CTH gefährdet ist?

  1. Jeder Mitarbeiter des CTH, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Kind am CTH missbraucht wird oder missbraucht werden könnte, informiert seinen unmittelbaren Vorgesetzten, der - je nach Situation - entscheidet, wie zu reagieren ist, insbesondere ob er persönlich eingreift oder die Polizei oder eine andere Einrichtung einschaltet.
  2. Welche Ereignisse oder Situationen können den Verdacht auf Kindesmissbrauch begründen?
    a) Ein Kind hat dem Personal gegenüber offenbart oder auf andere Weise deutlich gemacht, dass es missbraucht wird,
    b) ein Mitarbeiter hat die Misshandlung beobachtet oder festgestellt, dass das Kind Anzeichen von Misshandlung aufweist und das Kind nicht in der Lage oder willens ist, dies rational zu erklären,
    c) aus dem Hotelzimmer beunruhigende Geräusche zu hören sind, die auf eine Schädigung/Möglichkeit einer Schädigung oder Misshandlung eines Kindes hindeuten,
    d) ein Mitglied des Personals entweder visuell oder durch Beobachtung ein störendes Verhalten eines Erwachsenen gegenüber einem Kind feststellt.
  3. Im Falle eines offensichtlichen Konflikts zwischen einem Erwachsenen, der im Verdacht steht, einem Kind möglicherweise zu schaden oder eine unklare Beziehung zu einem Kind zu haben, sollte das vorrangige Ziel darin bestehen:
    a) die Sicherheit für sich selbst zu gewährleisten,
    b) die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten,
    c) die zuständigen Institutionen, insbesondere die Polizei, zu informieren,
    d) zu versuchen, die Emotionen zu reduzieren und ein ruhiges Gespräch zu führen.

V. Welche Maßnahmen gibt es in Bezug auf Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf?

  1. Die Mitarbeiter des CTH wissen, wie sie mit einem behinderten Kind umgehen müssen, dessen Verhalten darauf hindeuten könnte, dass es von einem Elternteil/Betreuer Gewalt erfährt; dieses Bewusstsein geht einher mit der Einsicht, dass es äußerst schwierig ist, die Anzeichen von Missbrauch bei Minderjährigen mit Behinderungen zu erkennen. In typischen Situationen haben die Mitarbeiter des CTH keine Kenntnisse über die Art der Behinderung des Kindes, die Verhaltensmuster, die für eine Person mit einer bestimmten Behinderung charakteristisch sind, und die Besonderheiten ihrer individuellen Beziehung zu den Eltern/Erziehungsberechtigten.
  2. Das CTH-Personal ist sensibel für die folgenden Verhaltenselemente:
    a) wie in Abschnitt IV.2 der STANDARDS angegeben,
    b) sichtbare Unruhe während der Interaktion des Kindes mit den Eltern/Erziehungsberechtigten oder anderen Erwachsenen,
    c) somatische Beschwerden (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Erbrechen, Übelkeit, usw.),
    d) offenkundige Isolation von den Eltern/Erziehungsberechtigten,
    e) häufiges Verhalten, das auf psychische Gewalt hindeutet (Demütigung, Beleidigung des Kindes durch den Elternteil/Erziehungsberechtigten),
    f) Überschreitung akzeptabler Grenzen durch den Elternteil/Erziehungsberechtigten im körperlichen Kontakt mit dem Kind,
    g) gestörter Kontakt des Elternteils/Erziehungsberechtigten mit der Realität, z. B. unangemessenes Reagieren auf die Situation, unzusammenhängende Äußerungen und anderes störendes, ungewöhnliches Verhalten.
  3. Wenn ein Mitarbeiter des CTH im Rahmen seiner Tätigkeit eines der oben genannten Verhaltensweisen oder andere störende Verhaltensweisen beobachtet, meldet er diese Beobachtungen unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten.

VI. Nach welchen Verfahren und wer ist für die Meldung eines mutmaßlichen Verbrechens an einem Minderjährigen und die Benachrichtigung der zuständigen Behörden, einschließlich des Vormundschaftsgerichts, zuständig?

  1. Wenn ein Verdacht auf eine Straftat besteht oder eine Straftat begangen wurde, muss der Generaldirektor des CTH die entsprechenden Meldungen machen und mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten.
  2. Bei Vorfällen, die von den STANDARDS nicht streng geregelt werden, lassen sich die Mitarbeiter des CTH in erster Linie von ihrer eigenen Sicherheit, dem Wohl des Kindes und anderen bewährten Praktiken leiten.

VII. Wer ist im CTH dafür verantwortlich, das CTH-Personal auf die Anwendung der STANDARDS vorzubereiten, und welches sind die Regeln für die Umsetzung der STANDARDS?

  1. Die für die Umsetzung und Einhaltung der STANDARDS am CTH verantwortliche Person ist der Geschäftsführer des CTH.
  2. Die Mitarbeiter der CTH bestätigen schriftlich, dass sie die STANDARDS gelesen haben und sich verpflichten, sie einzuhalten.
  3. Mitarbeiter der CTH, die Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiter beaufsichtigen, informieren über die für die CTH geltenden STANDARDS.
  4. Eine Bewertung der STANDARDS, einschließlich der Notwendigkeit von Änderungen, wird mindestens alle zwei Jahre vom CTH-Geschäftsführer vorgenommen. Jede derartige Evaluierung wird durch einen Bericht mit den Schlussfolgerungen der Nachevaluierung dokumentiert.
  5. Die geltenden STANDARDS sind im öffentlichen Bereich des CTH und in den Informationsmitteln in den Hotelzimmern zu finden.